Stand: 02 / 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von

Next Pioneer GmbH

 

  • Allgemeines
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung für alle Verträge über Leistungen im Bereich Marketing- und Social-Media-Beratung, Grafik-, Fotografie-, Video- sowie Webseitenerstellung zwischen der Next Pioneer GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, wenn dieser als Unternehmer gem. §14 BGB auftritt.
    • Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende, kollidierende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Zur Wahrung der Schriftform genügt hierbei eine einfache E-Mail.
    • Abweichungen sowie individuelle Abreden im Einzelfall haben stets Vorrang vor diesen AGB, gem. 305b BGB.

 

 

  • Vertragsgegenstand, Angebot und Vertragsabschluss
    • Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der individuellen, zielgruppenorientierten Angebotskommunikation und Positionierung in Form von Marketing und Social-Media-Beratung, der Erstellung von Werbemaßnahmen in Bild, Ton und Video sowie der Erarbeitung von Social-Media-Strategien und der Erstellung von Webseiten.
    • Sämtliche vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, solange diese nicht explizit als verbindlich bezeichnet sind.
    • Im Rahmen des Vertragsverhältnisses besteht eine gewisse Gestaltungsfreiheit beim Auftragnehmer. Elementare Grundlage für die Vertragserfüllung ist neben dem Angebotsinhalt die Absprache über weitere individuelle Einzelheiten mit dem Auftraggeber. Eine Projektbeschreibung, Storyboard, etc. können ebenso eine elementare Grundlage darstellen und somit ggfs. Vertragsinhalt werden.
    • Jegliche Änderungen oder Stornierungen des Vertrags bedürfen der Textform.
    • Änderungswünsche oder Stornierungen des Auftraggebers nach Vertragsbeginn berechtigen den Auftragnehmer zum Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten.

 

 

  • Mitwirkungspflichten
    • Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche Informationen, Daten, Grafiken, Bilder, Videos, Vorlagen, Logos, Inhalte, etc., die zur Vertragserfüllung notwendig sind und die nicht erst vom Auftragnehmer erstellt werden sollen, zur Verfügung zu stellen.
    • Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass die von ihm gelieferten Inhalte gem. Absatz 1 frei von Rechten Dritter zur Verfügung gestellt werden.
    • Um die vereinbarten Fertigstellungszeiten zu gewährleisten, bemüht sich der Auftraggeber zudem, die Inhalte zeitnah und in digitaler Form zur Verfügung zustellen.
    • Ferner stellt er dem Auftragnehmer, im Falle des Vorhandenseins eines Webservers und dieser nicht erst durch den Auftragnehmer angemietet werden soll, die entsprechenden Zugangsdaten zur Verfügung, damit der Auftragnehmer entsprechende Vorkehrungen für die Erstellung und den Betrieb der Webseite vornehmen kann.
    • Der Auftragnehmer behandelt die Inhalte während und auch nach der Vertragserfüllung streng vertraulich und berücksichtigt hierbei insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben im Umgang mit personenbezogenen Daten.
    • Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner Leistungserbringung einzelne Teile, die er nicht in eigener Person zu erbringen hat, Dritte hinzuziehen, gem. § 267 BGB.
    • Nicht nachgekommenen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmers stellen den Auftraggeber nicht seiner Zahlungsverpflichtung frei. Auch ist er nicht berechtigt, Zahlungsminderungen vorzunehmen die ganz oder teilweise auf seiner verspäteten oder unterlassenen Mitwirkung beruhen.

 

 

  • Zahlungsmodalitäten und Preise
    • Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung. Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. von derzeit 19%.
    • Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, sind 50% der vereinbarten Gesamtvergütung ab Vertragsschluss vorab fällig. Die restlichen 50% werden mit der Auslieferung und Abnahme des Werkes resp. der vollständig erbrachten Dienstleistung an den Auftraggeber fällig. Sämtliche Zahlungen sind, sofern nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
    • Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweiser nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    • Etwaige notwendige Fahrtkosten zum Auftraggeber werden vom Auftragnehmer separat abgerechnet, der Abrechnungssatz beträgt 0,50 EUR pro gefahrenen Kilometer. Diese Abrechnung entfällt, wenn es im Angebot / Projekt anders vereinbart wurde.
    • Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist von 7 Tagen kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden bleiben hiervon unberührt. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt unberührt.
    • Wird die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer eine höhere Vorauszahlung verlangen, noch nicht erbrachte Leistungen zurückbehalten, sowie die Fortsetzung seiner Leistung ganz oder teilweise einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

 

 

  • Lierferungs- und Abnahmekonditionen
    • Für die Bereiche, in denen die Leistung des Auftragnehmers in der Dienstleistung in Form von beratender Tätigkeit stattfindet, ist der Auftragnehmer keinen Erfolg schuldig. Seine Leistung besteht in beratender Tätigkeit, wodurch kein bestimmter Erfolg beim Auftraggeber garantiert werden kann.
    • Für die Bereiche, in denen die Leistung des Auftragnehmers in der Lieferung von digitalen Dateien, wie z.B. Foto- und Videoaufnahmen besteht, so geschieht diese Lieferung in einem gängigen, von heutigen IT-Systemen lesbaren Format (bspw. JPEG, PDF, MP4). Eine Lieferung der Rohformatdaten findet nicht statt, wenn dies nicht explizit vereinbart wird.
    • Für die Bereiche, in denen die Leistung des Auftragnehmers in einer Erstellung und Bereitstellung von Webseiten besteht, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden Zugangsdaten für den einwandfreien Betrieb der Webseite. Eine fortwährende Pflege hinsichtlich softwareseitiger Updates oder sicherheitsrelevanter Anpassungen ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies explizit vorab vereinbart wird.
    • Eine Vorhaltung resp. Archivierung der Dateien für etwaige spätere Verarbeitungs- resp. Anpassungszwecke findet nur dann statt, wenn dies vorab explizit vereinbart wird.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, das nach den o.a. Vertragsinhalten hergestellte Werk abzunehmen, gem. § 640 Abs. 1 BGB. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Abnahme hinweist und eine angemessene Frist gesetzt hat, welche der Auftraggeber verstreichen lässt.
    • Die Abnahme darf vom Auftraggeber nicht bloß aus künstlerischen oder gestalterischen Gründen versagt werden.

 

 

  • Urheber- und Nutzungsrechte
    • Der Auftragnehmer ist bei der Erstellung von Ton-, Bild- und Video-Aufnahmen der Urheber des Werkes. Dies gilt auch für Entwürfe, Muster oder Beispiel-Aufnahmen.
    • Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
    • Die Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber über.
    • Die erstellten Werke dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht verändert werden.
    • Eine Weitergabe der Nutzungsrechte resp. eine Einräumung weiterer Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

 

  • Gewährleistung und Haftung
    • Der Auftragnehmer haftet nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
    • Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt, begrenzt auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, der regelmäßig das Doppelte des Rechnungsbetrages der betreffenden Leistung nicht überschreitet, maximal aber auf 20.000.000,00€ Der Ausschluss resp. die Begrenzung der Haftung gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    • Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird sowie bei Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
    • Für Leistungen des Auftragnehmers, welche durch den Einsatz beim Auftraggeber zu Verstößen gegen bspw. das Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Datenschutzrecht oder anderen Rechtsgebieten führen können, haftet der Auftragnehmer nicht.
    • In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für die in Werbemaßnahmen getätigten Aussagen über Sachen, Produkte oder Leistungen. Auch haftet der Auftragnehmer nicht für die Fähigkeit zur Eintragung eines etwaigen Marken- oder Patentschutzes.
    • Bei Bekanntsein oder Bekanntwerden solcher Bedenken weist der Auftragnehmer den Auftragnehmer darauf hin und teilt seine Bedenken mit. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund solcher Aussagen resultieren können.
    • Die Haftung ist ferner ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischer Schwierigkeiten außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.

 

 

  • Schlussbestimmungen
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab Vertragsschluss den Namen und auch die Adresse einer Internetpräsenz vom Auftraggeber als Referenz zu nutzen und auch mittels erbrachten Werken auf eigenen Kommunikationskanälen zu werben, sofern nichts anderes diesbezüglich vereinbart worden ist.
    • Der Auftragnehmer ist zur Nennung einer Referenz nicht verpflichtet.
    • Die etwaige Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen berührt die übrigen Bedingungen nicht.
    • Für diese AGB und alle individuellen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.